Hooligans = Organisierte Kriminalität!?

Nun haben die Damen und Herren in den roten Roben Recht gesprochen. Mit dem Aktenzeichen 3 StR 233/14 entschied das höchste Gericht in Deutschland, dass gewaltbereite Hooligan-Gruppierungen als kriminelle Vereinigung eingestuft werden, und deren Mitglieder weitaus härter als bisher bestraft werden können. Der Staat hat nunmehr die gesetzliche Legitimation dieses Urteil konsequent in allen Fällen anzuwenden, da ein BGH-Urteil der Verabschiedung eines Gesetzes durch Bundestag und Bundesrat gleichgestellt ist. Autsch!

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Konkret!

Die Entscheidung könnte nun erhebliche Auswirkungen auf die Strafverfolgung haben. In entsprechenden Gruppen organisierte Hooligans können nun wegen der Mitgliedschaft oder der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. Diese generelle Vorgehensweise ist uns hinlänglich aus der Praxis gegen Rocker bekannt. Schauen wir uns daher die Nummer mal Punkt für Punkt an.

Das Motiv der Hooligans!

Keine Waffen, keine Frauen. Ein Extremsport, hart, aber fair, sagen Hooligans. Die Entscheidung zur Teilnahme trifft jeder Hooligan freiwillig. Der Hooligan erklärt sich also grundsätzlich damit einverstanden, dass sein Körper verletzt wird. Dazu bedarf es keiner schriftlichen Verträge, wir reden vom stillschweigenden Einverständnis. Die Matches werden verabredet. Je mehr Matches die Gruppierung gewinnt, desto höher ist das Ansehen innerhalb der Szene. Davon kann man nun halten was man will, aber die Verletzung des Körpers wird von einem Hooligan freiwillig in Kauf genommen.

Und genau an diesem Punkt ist das BGH eingestiegen. Für die Einstufung als Körperverletzung reicht es demnach aus, wenn sich die Gruppen zu Massenschlägereien verabreden und treffen, weil Körperverletzung selbst mit Einwilligung der Beteiligten sittenwidrig und strafbar sei. Diesen Aspekt bezeichne ich als äußerst fragwürdig. Schauen wir uns zunächst den § 224 StGB genau an: „Gefährliche Körperverletzung“

(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Auf den ersten Blick passen die Tatbestandsmerkmale vier und fünf ja ideal in die Argumentation des BGH. Wenn da nicht diese Freiwilligkeit wäre. Ich glaube jeder von uns versteht in einer Körperverletzung die Handlung gegen den Willen des Opfers. Schon der Opferstatus kann m. E. nicht angenommen werden, weil der Hooligang um die Konsequenzen weiß. Ebenso hat jeder Hooligang des Recht über seinen Körper selber zu entscheiden. Nur weil es dem Staat nicht gefällt, hat dieser nicht das Recht, eine in Absprache untereinander vollkommen legitimierte Handlung als sittenwidrig einzustufen. Er tut es trotzdem.

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Die einfache Körperverletzung wird ja auch nur auf Antrag verfolgt. Wenn mir also mein Kumpel eine scheuert, hat er nur dann mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, wenn ich ihn anzeige. Da Hooligans in Gruppen auftreten, verschanzt sich das BGH ja nun u.a. hinter dem Aspekt „Gemeinschaftliches Handeln“. Wenn Arglistigkeit vorliegt, ok, aber auch diese kann im Falle der Hooligans nicht angenommen werden.

Folgen?

Die Polizei hat nun ein Instrument an die Hand bekommen, mit dem sie wesentlich massiver gegen Hooligans vorgehen kann und wird. Ich kann mir sogar vorstellen, dass dieses Urteil im Zusammenhang mit den Demos von HOGESA, PEGIDA und LEGIDA Anwendung findet, sofern Hooligans daran teilnehmen, und es zu Zusammenstößen kommt. Erste namhafte Zeitungen haben ja bereits in dem Zusammenhang getitelt. Es würde mich daher nicht wundern, wenn man die scharfen Bestimmungen des Versammlungsrechtes genau mit diesem Urteil aushebelt, um in Zukunft Demos der HOGESA zu verbieten. Denn zur Erinnerung: Die bloße Mitgleidschaft reicht aus, eine reale Handlung ist nicht notwendig.

Die Entscheidung des BGH kann ich so mit meinem Rechtsveständnis nicht in Einklang bringen!

In jedem Fall hat der Staat die Hooligans damit aus dem strafrechtlichen Schattendasein herausgeholt, und mal eben ganz konsquent in die Schublade Organsierte Kriminalität eigestuft. Doch jetzt frage ich euch bei allem Unverständis für das Treiben von Hooligans: Stellt ihr euch das unter Organsierter Kriminalität wirklich vor? Sind Hooligans mit der Mafia vergleichbar? Und wenn alle Hooligans nun Straftäter sind, wer ist dann das Opfer und wie definieren sich die Regressansprüche? Fragen über Fragen.

Fazit!

Es drängt sich mir der Verdacht auf, dass der BGH hier ein Goodwill-Entscheidung gegenüber Polizei und Staat erlassen hat. Mehr Beamte gibt es nicht, ergo verschärfen wir die Gesetzeslage! Wenn ein Hooligan nun auch noch Mitglied in einem Onepercenter-Club ist, wird es ja ganz gravierend. Ein Schelm, wer jetzt Böses denkt!!!!

Mir geht es in dieser Darstellung einzig um die Bewertung des § 224 StGB und nicht um die soziokulturelle Bewertung von Hooligans oder den negativen Begleiterscheinungen für den Fußball.

Autor: Lars Petersen

Mitglied im DPV Deutscher Presseverband - Verband für Journalisten e.V. Über 30 Jahre Erfahrung als Vertriebsmann, davon 9 Jahre Anzeigenleiter bei der Borgmeier Media Gruppe GmbH in Delmenhorst. Steckenpferd? Texten. Zur Person? Vater und MC-Mitglied (1%er). Karre? 99er Harley Davidson Road King. KM pro Jahr? Das reicht schon! Mein Credo? Geht nicht, gibt es nicht!! Machen, nicht labern! Der Autor weist ausdrücklich darauf hin, dass er seine Tätigkeit mit der höchst möglichen Neutralität und Objektivität ausführt und die Inhalte im Online-Magazin nur von ihm entschieden werden, sofern es sich nicht um bezahlte Aufträge handelt. Besonderes: U. a. Veranstalter von Bikes, Music & More Vol.1 bis 5. - Das Biker-Festival in Delmenhorst, Organisator der Biker Meile im Rahmen des Delmenhorster Autofrühlings sowie Produzent vom Motorcycle Jamboree Journal. Ausrichter vom Rocker Talk 1 und 3.