Sie rollen wieder über die Straße und immer mehr Böcke sind achtern auf ihrem Weg zum nächsten Biker-Treffen vollbepackt mit Bag und Zelt. Camping ist in, Camping macht Spaß. Leider ist es jedoch in den letzten Jahren verstärkt vorgekommen, dass auf dem Campground ganze Zelte komplett geplündert und etliche Wertgegenstände gestohlen wurden. Das Selbstverständnis eines Bikers mag es kaum glauben, dass ihn andere Biker beklauen, aber machen wir uns nichts vor, neben den üblichen Verdächtigen sind es vereinzelt auch Biker, die jeden Respekt vor dem Eigentum des Anderen vermissen lassen und potentielle Opfer um ihr Hab und Gut bringen.
Während ihr euch auf dem Gelände tummelt, haben sie längst die Lokation ausgespäht und warten nur auf die optimale Gelegenheit. Die ungezwungene Atmosphäre und der Alkohol machen die Besucher unachtsam und bieten zusätzliche Angriffsfläche. Die absolute Sicherheit wird es nie geben, ergo seid ihr zunächst einmal selber gefordert, auf eure Klamotten aufzupassen. In Faak am See werden jedes Jahr Dutzende von Bikes den Bikern quasi unter dem Hintern weg geklaut! Es gilt:
1. Niemmals Kohle, Schlüssel oder Dokumente in den Zelten lassen, auch wenn ihr nur mal eben auf den Pott müßt!
2. Sich die Nachbarn genau anschauen!
3. Notfalls die Karre sogar abschließen oder wenigstens mit einem Bremsscheiben-Schloss versehen!
4. Zelte immer dicht machen und evtl. sogar den Reizverschluss mit einem Schloss versehen.
Wer so dreist ist, dass er auf einem großen Biker-Treffen an die Kisten heran geht, der ist logistisch auch so pefekt vorbereitet, dass er jede Sekunde nutzt, um sich unerkannt aus dem Staub zu machen. Daher macht es den Vollpfosten so schwer wie möglich. Und solltet ihr tatsächlich so eine Zecke einmal erwischen, dann entscheidet bitte selber, ob er noch direkt vor Ort abgesraft wird oder ihr die Nummer der Rennleitung überlaßt.
Hinweis § 127 StPO: “ Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
Bedeutet im Klartext, dass wenn der Dieb flüchten will, die Anwendung von direkter und indirekter Gewalt durch den § 127 STPO unter Beachtung der Verhältnismäßgkeit gestattet ist. Notfalls darf der Täter sogar eingesperrt werden. Komisch, die Rocker-Szene wird immer dafür an den Pranger gestellt, dass sie Probleme untereinander selber regelt und hier darf ich gesetzlich legitimiert sogar dem Dieb etwas auf die Fresse hauen! Kommt sauber und ohnen solchen Mist durch die Saison!