Gestern erreichte mich ein Kommenar zum Beitrag „Haltet den Dieb„. Im Gegensatz zu meinen Ausführungen bezieht sich Chris aus Hamburg auf die Bewertung über das BGB. Dort wird der Aspekt der erlaubten Selbsthilfe geregelt.
Im Anschluss sein Kommentar. Dieser wurde von mir nicht im Detail juristisch geprüft und erhebt daher keinen Anspruch auf Richtigkeit. Wer zu dem Thema ebenfalls etwas beitragen möchte, ist herzlich eingeladen.
Kommentar:
„Moin Obelix ,
ich hab da mal eine Anmerkung zu dem § 127 STPO .
Bei diesem § ist die Besonderheit , das derjenige , der festhält , sich schnell im Bereich der Freiheitsberaubung wiederfindet und der Zivilanspruch schwerer durchzusetzen ist . Wenn der gegnerische Rechtsverdreher dir nämlich nur einen Fehler bei der vorläufigen Festnahme nach § 127 STPO nachweist , ist das Ding gelaufen für dich .
Daher ist der § 229 BGB ( Selbsthilfe ) immer die bessere Wahl für uns “ Ottonormalbürger “ , denn wir brauchen uns nicht so sehr auf die rechtlichen Spitzfindigkeiten zu konzentrieren . Natürlich immer im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ! Chriss HH“
Stellungnahme:
Der Hinweis auf die Verhältnismäßigkeit ist extrem wichtig. Ist der Dieb gefasst und ruhig gestellt und ihr kloppt auf den Kollegen weiter ein, so wird wohl jeder Richter bei allem Verständnis für die Emotionen des Opfers dieses Handeln sehr kritisch hinterfragen. Dieses könnte dann sogar Ersatzansprüche des Täters nach sich ziehen. Ob ich mich so schnell beruhigen könnte, mag ich allerdings auch bezweifeln.