VereinsG: Kommt jetzt die ultimative Keule?

Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag einen Gesetzesentwurf vorgelegt, um eine Änderung des Kennzeichenverbotes des § 9 Absatz 3 des Vereinsgesetzes (VereinsG) sowie der Strafvorschrift des § 20 Absatz 1 Satz 2 VereinsG zu erreichen. Und alle Juristen sind sich sicher, dass diese Maßnahme durchgeht und die Debatte darüber nur noch pro forma geführt wird. Das Ding steht!

Hintergrund ist im wesentlichen das BGH-Urteil aus 2015, durch das die Ministerien eine derbe schlappe hinsichtlich des zuvor ausgesprochenen Kuttenverbotes erlitten hatten. Nach der BGH-Entscheidung durften alle Mitglieder von nicht verbotenen Chaptern/Chartern wieder ihre Juppen überstreifen. Der Jubel in der Szene war groß. Doch nur die wenigsten schauten sich umfassend die Begründung des Gerichtes an. Denn darin wurde der Politik bereits der Weg aufgezeigt, um diese Lücke zu schließen. Ich habe seinerzeit zur Vorsicht geraten.

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Problem und Ziel:

Vereinigungen, insbesondere im Bereich der kriminellen Rockergruppierungen, können einen Deckmantel für vielfältige Formen der schweren und organisierten Kriminalität, wie zum Beispiel Menschenhandel und Drogengeschäfte, bieten.
Dem soll durch eine Verschärfung des Vereinsgesetzes entgegengetreten werden. Kennzeichen verbotener Vereinigungen sowie solche, die mit denen eines bereits verbotenen Vereins im Zusammenhang stehen, sollen von anderen Gruppierungen
im Bundesgebiet nicht mehr weiter genutzt werden. (Auszug Gesetzesvorlage)

Die Änderung!

§ 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins wird insbesondere dann in im Wesentlichen gleicher Form verwendet, wenn bei ähnlichem äußeren Gesamterscheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile desselben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird.“

2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1
Satz 2, Absatz 2 oder 3“ ersetzt.

Das Gesetz würde am Tag der Verkündung sofort in Kraft treten. Die Regierung begründet wie folgt:

Vereinigungen, insbesondere im Bereich der kriminellen Rockergruppierungen, können einen Deckmantel für vielfältige Formen der schweren und organisierten Kriminalität, wie zum Beispiel Menschenhandel und Drogengeschäfte bieten. Dem soll durch eine Verschärfung des Vereinsgesetzes entgegengetreten werden. Kennzeichen verbotener Vereinigungen sowie solche, die mit denen eines bereits verbotenen Vereins im Zusammenhang stehen, sollen von anderen Gruppierungen im Bundesgebiet nicht mehr weiter genutzt werden.

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Bisher reichte zur Abgrenzung ein anderer Städtename oder Bezirk. Das fällt jetzt weg. Und damit ist auch gleich das Problem der Zuständigkeit behoben. Es spielt keine Rolle mehr, ob Du als Member in Bonn, auch in NRW oder anderswo aktiv bist. Mc’s, in dessen Reihen sich verbotene Chapter/Charter befinden, bekommen mit dieser Änderung einen derben Brocken vorgelegt, an dem die Juristen lange zu kauen haben werden. Derzeit sind formaljuristisch vier MC’s betroffen:

  1. Hells Angels MC 2. Bandidos MC 3. Gremium MC (4.Mongols MC)

Im Moment scheint es so, als wenn den betroffenen Clubs nichts anders übrig bleibt, als das Color so zu ändern, dass es in der Wirkung auf die Bevölkerung sich klar von dem des verbotenen Chapter/Charters abgrenzt oder aber die Juristen finden einen Hebel, um dem Gesetzgeber aufzuzeigen, dass diese Maßnahme nicht das geringste Mittel ist, um den Zweck zu erreichen. Das ist sicher eine Herkules-Aufgabe.

Der Staat will die Kutten aus der Öffentlichkeit verbannen. Genau so steht es auch in der Vorlage. Jetzt kann man sich natürlich damit trösten, dass derzeit die meisten Clubs nicht von dieser Maßnahme betroffen sind. Doch gilt auch in diesem Fall. Die betroffenen Clubs sind da und werden sicherlich sehr akribisch die Szene beobachten. Wer also jetzt meint, dass er das zu erwartende optische Vakuum für sich ausnutzen kann, sollte sich das gut überlegen.

Und nur mal so. Kürzlich berichtete mir ein hochrangiger Vertreter des HAMC, dass es Teile in der Politik gibt, die sogar dafür plädieren, dass man den Status MC in der Republik nicht mehr führen darf. Jetzt könnt ihr gerne darüber diskutieren, ob das tatsächlich kommen könnte.

Autor: Lars Petersen

Mitglied im DPV Deutscher Presseverband - Verband für Journalisten e.V. Über 30 Jahre Erfahrung als Vertriebsmann, davon 9 Jahre Anzeigenleiter bei der Borgmeier Media Gruppe GmbH in Delmenhorst. Steckenpferd? Texten. Zur Person? Vater und MC-Mitglied (1%er). Karre? 99er Harley Davidson Road King. KM pro Jahr? Das reicht schon! Mein Credo? Geht nicht, gibt es nicht!! Machen, nicht labern! Der Autor weist ausdrücklich darauf hin, dass er seine Tätigkeit mit der höchst möglichen Neutralität und Objektivität ausführt und die Inhalte im Online-Magazin nur von ihm entschieden werden, sofern es sich nicht um bezahlte Aufträge handelt. Besonderes: U. a. Veranstalter von Bikes, Music & More Vol.1 bis 5. - Das Biker-Festival in Delmenhorst, Organisator der Biker Meile im Rahmen des Delmenhorster Autofrühlings sowie Produzent vom Motorcycle Jamboree Journal. Ausrichter vom Rocker Talk 1 und 3.