Forschungsbericht Nr. 166 „Rockerkriminalität“!

Persönliche Einschätzung:Teil 1!

Alles, was jetzt folgt, muss unter dem Aspekt betrachtet werden, dass ich kein Jurist bin und von daher meine Ausführungen lediglich meine persönliche Rechtsauffassung sowie Einschätzung des Forschungsberichtes Nr. 166 des Kriminologischen Forschungsinstitutes Hannover (KFN) zum Aspekt Rockerkriminaltiät wiederspielgeln. Ich werde im weiteren Verlauf einige Passagen des Forschungsberichtes darstellen und mich nachfolgend dazu äußern. Meine Erkenntnisse teile ich auf in verschiedene Berichte, da ich der Meinung bin, dass ein einzelner Bericht zu umfangreich ausfallen würde und damit der Gesamtthematik nicht gerecht wird, weil er nur von wenigen umfassend gelesen wird.

Fakt ist, wer sich darauf einlässt, die 163 Seiten wirklich vollständig zu lesen und wer sich zudem davon befreit das Thema Rockerkrimininalität durch die von den Publikumsmedien aufgesetzte Mainstreambrille zu betrachten, der dürfte durch den Forschungsbericht des KFN neue Erkenntisse gewinnen, die ihn an der Rechtmäßigkeit des Insignienverbotes sowie einiger Vereinsverbote nachhaltig zweifeln lassen, auch wenn der Forschungsbericht in seinem Fazit nicht zu der Erkenntnis gelangt, dass diese rechtswidrig sind.

Steigen wir ein!

Finanziert wurde das Forschungsprojekt von dem Fonds „Rockerkriminalität“ der EU, die finanzelle Steuerung übernahm das BKA. Inwieweit dieses Konstrukt Einfluss auf den Inhalt genommen hat, kann ich nicht einschätzen. Man sollte es allerdings nicht für unmöglich erachten, dass die an der Finanzierung beteiligten Parteien gegenseitige Interessen verfolgten. Ein vor längerer Zeit bereits von mir angefragtes und von der Studienleiterin Bettina Zietlow per Mail bestätigtes Interview hat bis heute trotz mehrfacher Erinnerungen nicht stattgefunden. Man redet offensichtlich über Rocker, aber nicht mit ihnen. Das spiegelt sich auch in den Danksagungen an die Interviewten wieder. In der Namensliste befindet sich kein einziger aktiver 1%er. In den Quellenhinweisen taucht lediglich Lutz Schelhorn, Presi des HAMC Stuttgart, als Literaturquelle auf.

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Der Forschungsstand zu Rockerkriminalität!

Auf Seite 10 erläutert das KFN den aktuellen Forschungsstand:

„Bislang gibt es zum Thema „Rockerkriminalität“ nur wenige empirische Untersuchungen in Deutschland (vgl. Albrecht 2010: 2; Dienstbühl & Nickel 2012: 476; Dienstbühl 2015: 9; Bader 2011: 227). Die öffentliche Berichterstattung basiert überwiegend auf journalistischen Artikeln, medialen Inszenierungen und Autobiographien von Aussteigern, die kaum wissenschaftlich fun-diert sind (vgl. Albrecht 2010: o.S.). In den wenigen wissenschaftlichen Werken über die so ge-nannte Rockerszene werden sie einer Subkultur zugeordnet. Hierzu gehören insbesondere Lüderitz (1984), Simon (1989), Opitz (1990),), Cremer (1992), Steuten (2000), Endreß (2002), Schmid (2012), Albrecht (2010) und Bley (2014). Doch fehlt es an einer klaren Definition sowie an empi-rischer sozialwissenschaftlicher und kriminologischer Forschung, um das komplexe Phänomen Rockerkriminalität zu erfassen und zu analysieren (vgl. Dienstbühl 2015: 8f.).“

Anmerkungen!

Ich stelle fest, dass es so gut wie keine objektive Grundlage für den Komplex Rockerkriminalität gibt. Es fehlen einfach die Daten, klare empirische Auswertungen. Insofern basiert das Thema nahezu ausschließlich auf Einschätzungen der Polizei, der Politik sowie der Medien. Deren Zielsetzung ist aber eine völlig andere, als die der Wissenschaft. Sie ist im Kern geleitet durch das Ziel der Strafverfolgung und der Herstellung bzw. Aufrechterhaltung eines subjetiven Sicherheitsgefühls der Bevölkerung. Daraus folgt für mich die Feststellung, dass auch dem BHG, welches ja das Insignienverbot bestätigt hat, keine objektiv belegbaren Fakten zur Verfügung standen. Dieser Umstand als solches rechtfertigt bereits erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Insignienverbotes.

Natürlich ändert das nichts an zum Teil wirklich gravierenden Vorfällen, wir reden hier aber nicht über die individuelle Strafverfolgung einzelner Strafttaten, hierfür hat der Staat alle Instrumente, sondern über die staatliche Legitimation des Handelns gegen eine komplette Gemeinschaft als solches und der Behauptung, dass alle OMCG’s nur das Ziel verfolgen kriminelle Handlungen zu begehen. Das ist für mich substanziell etwas völlig anderes.

Dieser Umstand, gepaart mit der Feststellung, dass selbst die BKA-Lagebilder nur einen äußerst geringen prozentualen Anteil im Bereich der Verfahren im Kontext zur Ok gegen Mitglieder von OMCG’s darstellen, muss einem echt zu denken geben. Wo sind die unumstößlichen Fakten, die es jedem Laien nachvollziehbar machen, warum der Staat so massiv gegen die Clubs vorgeht?

Organisierte Kriminalität!

Dazu hier ein Auszug von Seite 22:

„Die Debatte um den Begriff Organisierte Kriminalität war viele Jahre von dem Streit über die richtige Definition und von der Frage, ob und in welchem Ausmaß Organisierte Kriminalität in Deutschland vorhanden ist, bestimmt (vgl. Pütter & Strunk 1995: 55). Einigkeit bestand darüber, dass in der Bundesrepublik Deutschland nicht von „organized crime“ im Sinne der USA oder von „mafiaähnlichen Strukturen“ wie in Italien gesprochen werden kann (Wittkämper et al. 1996: 47). Jedoch wollte man frühzeitig den Gefahren eines sich herausbildenden organisierten Verbrechens polizeilich entgegenwirken. Aussagen über die tatsächliche Verbreitung von Organisierter Krimi-nalität waren jedoch nur möglich, wenn man den Begriff klärt. Daher waren verschiedenste Gre-mien über Jahre mit der Frage nach einer Definition für Organisierte Kriminalität beschäftigt. Laut des Bundesministeriums des Innern und des Bundesjustizministeriums bezieht sich Organisierte Kriminalität auf ein „komplexes, verzweigtes, vielfach auch diffuses Feld von Strukturen, Perso-nengemeinschaften und Handlungen, das in viele Kriminalitätsbereiche hineinreicht“

Anmerkungen!

Es gibt also keine allgmeingültige Definition des Begriffes „Rockerkriminalität“, die behördenübergreifend verfasst wurde und in einem Gesetz verankert ist. So entstand lediglich eine Richtlinie, die in 1990 von der Arbeitsgruppe Justiz/Polizei (GAG) festgelegt wurde. Juristische Laien werden darin kaum eine Relevanz feststellen, aber in der Praxis hat die Richtlinie keinerlei Einfluss auf die Gerichte. Für diese spielt nämlich der Begriff OK bei der Rechtsprechnung gar keine Rolle. Es ist eine interne Arbeitsdefinition, um sich strukturell abzugleichen und Ermittlungsansätze auszuloten. Die Richtlinie der Arbeitsgruppe ist seit jeher hinsichtlich der Tauglichkeit und der Strukturmerkmale starker Kritik ausgesetzt, weil sie eben nicht klar definiert und eine hohes Interpretationspotenzial in sich birgt.

Damit wird das polizeiliche Handeln m. E. wesentlich von der individuellen Einschätzung der jeweiligen Behördenleitungen sowie seinen individuellen Zielen und Motivationen geprägt. In der Praxis führt das dazu, dass im Bereich OK polizeiliches Handeln nicht deliktisch bestimmt wird, sondern von Methoden, Zielsetzungen sowie Strukturen. Dieses steht m. E. in einem krassen Widerspruch zu den stetigen Verlautbarungen von Politik und Polizei. die immer wieder auf ein erhebliches Bedrohungspotenzial von Rockern und der massiven Gefährdung der Öffentichkeit durch eine hohe Anzahl von Straftaten sprechen. Kein Wunder also, dass es zwischen dem BKA sowie den LKA’s immer wieder Streit bzgl. der konzeptionellen Ausrichtung gab und gibt!

In diesem Kontext darf man beispielhaft die Rockeraffäre in Schleswig-Holstein als ein solides Beispiel dafür heranziehen, wie sich derartige Streitigkeiten auswirken. Akten werden manipuliert, Vermerke ignoriert, gar gelöscht, Beamte geraten in massvien Streit, beschuldigen sich gegenseitig der Manipulation, hohe Beamte werden mit Disziplinarverfahren belegt und/oder versetzt. Schön, dass sowas zu einem subjektiven Sicherheitsgefühl in der Bevölkerung beiträgt, schlecht nur, wenn dadurch die stetigen Parolen aus der Politik ad absurdum geführt werden und m. E. der Staat selber seine Legitimation verliert.

Teil 1 beende ich an dieser Stelle. Teil 2 folgt schnellstmöglich. Erst im letzten Teil komme ich für mich zu einem Gesamtfazit. Natürlich kann jeder Teil für sich diskutiert und kommentiert werden. Grundlage dafür solte jedoch sein, dass ihr der Quelle gefolgt seid. Feuer frei!

Quelle: https://kfn.de/wp-content/uploads/Forschungsberichte/FB_166.pdf

Autor: Lars Petersen

Mitglied im DPV Deutscher Presseverband - Verband für Journalisten e.V. Über 30 Jahre Erfahrung als Vertriebsmann, davon 9 Jahre Anzeigenleiter bei der Borgmeier Media Gruppe GmbH in Delmenhorst. Steckenpferd? Texten. Zur Person? Vater und MC-Mitglied (1%er). Karre? 99er Harley Davidson Road King. KM pro Jahr? Das reicht schon! Mein Credo? Geht nicht, gibt es nicht!! Machen, nicht labern! Der Autor weist ausdrücklich darauf hin, dass er seine Tätigkeit mit der höchst möglichen Neutralität und Objektivität ausführt und die Inhalte im Online-Magazin nur von ihm entschieden werden, sofern es sich nicht um bezahlte Aufträge handelt. Besonderes: U. a. Veranstalter von Bikes, Music & More Vol.1 bis 5. - Das Biker-Festival in Delmenhorst, Organisator der Biker Meile im Rahmen des Delmenhorster Autofrühlings sowie Produzent vom Motorcycle Jamboree Journal. Ausrichter vom Rocker Talk 1 und 3.