Rechtliches: Die Rockerbande!

Mal anders betrachtet!

In den üblichen Gazetten hat sich der Therminus „Rockerbande“ längst etabliert. Vordergründig wird er genutzt, um dem jeweiligen Thema eine besondere Brisanz zu verleihen, frei nach dem Motto Rocker = brisant, Rockerbande = hoch brisant. Mit dem Begriff Gang erhöht sich die Negativwahrnehmung des Lesers noch mehr. Leider funktioniert es. Auf die Dauer kommt kaum noch jemand außerhalb der Szene auf den Gedanken, dass Rocker eine weiße Weste haben könnten. Irgendwie sind sie alle wenigstens verrucht und neigen zu kriminellen Handlungen!

Auf den medialen Aspekt will ich heute aber gar nicht hinaus. Denn was die meisten Szenegänger kaum in der Optik haben, ist der rechtliche Aspekt, der in Bezug auf die Rockerszene eine erhebliche Rolle spielt. Schon der BGH hat sich in seiner Entscheidung GSSt1/00 in 2001 mit dem Begriff Bande beschäftigt. Schauen wir uns daher zuerst zwei Begrifflichkeiten genauer an.

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Substanz!

1. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein „gefestigter Bandenwille“ oder ein „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse“ ist nicht erforderlich.

2. Der Tatbestand des Bandendiebstahls setzt nicht voraus, dass wenigstens zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen. Es reicht aus, wenn ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken. Die Wegnahmehandlung selbst kann auch durch einen banden-fremden Täter ausgeführt werden.

Mein Senf dazu!

Jetzt übertragt das Ganze auf einen MC, egal welchen. Drei Member aus verschiedenen Chaptern oder Chartern treffen die Entscheidung zukünftig mit was auch immer zu dealen. Die anderen Mitglieder wissen davon nichts. Sie handeln also autark als Trio, um sich ihren Lifestyle damit zu finanzieren. Einer knüpft die Connections, einer besorgt die Ware und der letzte stemmt die Logistik und Ausfuhr. Die Nummer läuft. Plötzlich werden sie festgenommen und gehen in U-Haft und der Clubname wandert durch den Blätterwald.

Wesentlicher Faktor für die richterliche Anordnung zur U-Haft waren abgehörte Telefonate, in denen sich die drei, dumm wie sie nun einmal waren, absprachen. Das Abhören war deshalb möglich, weil die Polizei von dem Begriff Bande ausging, dieser begründete sich wesentlich in der Anzahl der Tatverdächtigen sowie der gemeinsamen Absprache, der Richter den Verdacht der Rennleitung teilte, daher die Anordnung zur Telefonüberwachung erließ. Wären es nur zwei Member gewesen, hätte dieser Aspekt nicht gegriffen. (siehe Begründung BGH unten)

Ich will die Nummer gar nicht groß beleuchten, lediglich darauf hinweisen, warum es durchaus möglich ist, dass ein bisher völlig unauffälliger MC plötzlich in den Fokus gerät und Polizei und Medien von einer Rockerbande sprechen. Und weil es eine klare Wechselwirkung zwischen Medien- und Polizeiarbeit gibt, sollte jeder mal darüber nachdenken, warum es heutzutage einfach wichtig ist, gewisse Wechselwirkungen wengistens deuten zu können.

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Denn auch wenn nur ein Member aus den eigenen Reihen aktiv wird, dieses aber zusammen mit mindestens zwei anderen tut, bleibt es ja bei dem Begriff Bande. Und niemand sollte sich einbilden, dass die Medien darauf Rücksicht nehmen, das der MC bisher nie auffällig wurde. Dann gibt es auch für diesen Club die übliche mediale Klatsche.

Nun kombiniert mal fleißig, denkt an die Polizeiaufgabengesetze, die vereinfachte Kapitalabschmelzung, und meldet euch ggf. zum dritten Rocker Talk an. Informationen machen ja nie dümmer und in 2019 sollte man schon etwas mehr Input haben, als noch vor zwanzig Jahren, wo es niemanden interessiert hat und die Clubs noch kein medialer Spielball waren.

Logen ist das hier keine Rechtsberatung und ich bin kein Jurist. Wenn ich also etwas falsch interpretiert habe, so gilt Feuer frei! Her die Ausführungen des BGH:

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/00/gst-1-00.php3

Autor: Lars Petersen

Mitglied im DPV Deutscher Presseverband - Verband für Journalisten e.V. Über 30 Jahre Erfahrung als Vertriebsmann, davon 9 Jahre Anzeigenleiter bei der Borgmeier Media Gruppe GmbH in Delmenhorst. Steckenpferd? Texten. Zur Person? Vater und MC-Mitglied (1%er). Karre? 99er Harley Davidson Road King. KM pro Jahr? Das reicht schon! Mein Credo? Geht nicht, gibt es nicht!! Machen, nicht labern! Der Autor weist ausdrücklich darauf hin, dass er seine Tätigkeit mit der höchst möglichen Neutralität und Objektivität ausführt und die Inhalte im Online-Magazin nur von ihm entschieden werden, sofern es sich nicht um bezahlte Aufträge handelt. Besonderes: U. a. Veranstalter von Bikes, Music & More Vol.1 bis 5. - Das Biker-Festival in Delmenhorst, Organisator der Biker Meile im Rahmen des Delmenhorster Autofrühlings sowie Produzent vom Motorcycle Jamboree Journal. Ausrichter vom Rocker Talk 1 und 3.