Erste Reaktion!
Unter der Applikationsnummer 10876/21 hat der EuGH entschieden, dass das bestehende Insignienverbot in Deutschland nicht gegen bestehende Rechtsnormen verstößt und damit Besand hat. Der HAMC hat damit das letzte juristische Verfahren verloren. Das kam keinesfalls überraschend, denn schon der BGH hat das Insignienverbot als rechtmäßig beurteilt.
Für die deutsche Clubszene ist das ein gewaltiger Einschnitt, denn wir werden die Colors der vom Insignoenverbot betroffenen MC’s nie mehr in der Öffentlchkeit sehen, jedenfalls nicht straffrei. Und ob man sich ein Strafverfahren nach dem anderen leisten will, darf vehement bezweifelt werden.
Und nun?
Kaum ist die Info durch das Netz gewandert, gehen bereits einige Szenegänger davon aus, dass nunmehr der Weg frei sei, um die Insignien aller Clubs zu verbieten. Das wird m. E. keinesfalls passieren, denn es würde voraussetzen, dass auch alle anderen Clubs in derselben Art und Weise juristisch beurteilt werden, wie die bereits sanktionierten Clubs.
Aber, und das erscheit mir sicher; das Urteil des EuGH gibt dem Staat in seinem stetigen Bemühungen um Verbote im Kontext der Clubszene Rückenwind. Für sogenannte OMCG’s erachte ich das sogar als sicher. Der Staat fühlt sich einfach in seinen Bemühungen bestätigt.
Was das nun im operativen Bereich der Polizeibehörden bedeutet, kann man nur erahnen. Wird es mehr Kontrollen zu Rockerpartys geben? Wird es weitergehende Maßnahmen zur Kontrolle des Insignienverbotes geben, sprich, gibt es nun verstärkt Besuche von Zivilbeamten auf Rockerpartys, auf denen man die Anwesenheit vom Insignienverbot betroffenen Member vermutet? Ich habe keine Ahnung!
Fakt ist, man sollte sich spätestens jetzt mit den potenziellen Wechselwirkungen derartiger Umstände beschäftigen. Das Motto „Mich betrifft das ja nicht“ könnte nämlich mal ganz schnell zu einem echten Problem werden. Ich bin mir zum Beispiel überhaupt nicht sicher, ob eine als geschlossene Gesellschaft deklarierte Rockerparty auch von den Behörden als nicht öffentlich angesehen wird. BKA-Mann Münch und seine Kollegen sind da nämlich durchaus erfinderisch.
In Sachen Urteilsbegründung halte ich mich an dieser Stelle erstmal raus. Sowas kann man nicht mal eben an einem Tag durchackern. Aktuell suche ich zum Beispiel noch nach fundierten Fakten, warum aus Sicht des EuGh der BGH in 2020 verhältnismäßig abgewogen hat. Einen Bezug auf einige vom BGH festgestellte Umstände finde ich nämlich in der Urteilsbegründung so gar nicht.
An meiner persönlichen Einstellung zum Insignienverbot hat sich jedenfalls durch das Urteil das EuGH nichts geändert. Ich lehne das Gesetz ab, weil für mich die vereinsechtliche Beurteilung substanziell etwas anderes ist, als die strafrechtliche und es bisher dem Staat trotz intensiver Bemühungen keinesfalls gelungen ist, die Clubs als Ganzes zu verbieten.
Aber wer weiß schon, was noch kommt.
Umabhängig vom Urteil des EuGH blicke ich derzeit mit wachsender Spannung auf die dymaschischen Bewegungen in der Clubszene. Auch das ist ein Punkt, der sicherlich in den Behörden nicht dazu führt, dass sich die Lage entspannt.
Mit dem Google-Translater kann man die Urteilsbegründung gut lesen.