Das Kuttenverbot: Karlsruhe reagiert auf Verfassungsbeschwerden!

Morgen findet der dritte Rocker Talk statt. Unser Thema lautet „Das Insignienverbot sowie die Polizeiaufgabengesetze. Was kommt auf die Szene zu?“ Und als wenn über dem Format ein positives Karma liegen würde, so erreichte mich gestern eine Information, die man als absolut wichtig bewerten darf.

Worum geht es?

Das Bundesverfassungsgericht gibt jedes Jahr eine Übersicht wichtiger Verfahren heraus, in denen es während des laufenden Jahres eine Entscheidung anstrebt. Und siehe da, in der Jahresübersicht 2019 taucht unter Punkt 19 das Gesetz zur Verschärfung des VereinsG und das damit beschlossene Insignienverbot auf. Dort heißt es konkret:

1 BvR 2067/17, 1 BvR 423/18, 1 BvR 424/18 Verfassungsbeschwerden gegen das Zweite Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes (VereinsG) vom 10. März 2017 (BGBl I S. 419) mit der Frage, ob das Kennzeichenverbot nach § 9 Abs. 3 VereinsG und § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG mit dem Grundgesetz – insbesondere mit Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 GG – vereinbar sind
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Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes hat also die Verfassungsbeschwerden geprüft und kommt zu der Erkenntnis, dass die Beschwerden berechtigt sind. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist somit davon auszugehen, dass Karlsruhe sich noch in diesem Jahr mit der Thematik beschäftigt und damit prüft, ob das Gesetz gegen Artikel 5 und 9 des Grundgesetzes verstößt. In Art. 9 heißt es:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Ich rechne für die zweite Jahreshälfte mit dem Verhandlungstermin!

Etliche Szenegänger hatten vermutet, dass Karlsruhe die Beschwerden abschmettern wird. Nun, dieses ist nicht der Fall. Natürlich bedeutet der jetzige Status Quo nicht, dass Karlsruhe tatsächlich die Verschärfung als verfassungswidrig ansehen wird, aber wenigstens ist die Erwähnung im Jahreskalender ein klares Indiz dafür, dass die obersten Richter in den Beschwerden der Clubs Aspekte erkannt haben, über die man dringend verhandeln muss.

Mit großer Spannung erwarten wir die Reaktionen auf den Rocker Talk 3.

Mich überrascht das keineswegs, da ja schon im Innenausschuss des Bundestages nach der zweiten Lesung die zwei geladenen Rechtsgelehrten und im Nachgang etliche Fachanwälte das Vorgehen des Staates als hochgradig bedenklich eingestuft hatten und durch die Blume oder direkt klar zum Ausdruck brachten, dass diese Verschärfung des VereinG aller Voraussicht nach einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten wird.
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Für den dritten Rocker Talk ändert das die Ausgangsposition keineswegs, aber es würde mich wundern, wenn insbesondere die Vertreter der betroffenen Clubs nun nicht mit einem ganz anderen Esprit an die Nummer heran gehen würden. Bis Montag bleibt der Bericht als Top Story gelistet! Aspekt Karma! Grins…….

Autor: Lars Petersen

Mitglied im DPV Deutscher Presseverband - Verband für Journalisten e.V. Über 30 Jahre Erfahrung als Vertriebsmann, davon 9 Jahre Anzeigenleiter bei der Borgmeier Media Gruppe GmbH in Delmenhorst. Steckenpferd? Texten. Zur Person? Vater und MC-Mitglied (1%er). Karre? 99er Harley Davidson Road King. KM pro Jahr? Das reicht schon! Mein Credo? Geht nicht, gibt es nicht!! Machen, nicht labern! Der Autor weist ausdrücklich darauf hin, dass er seine Tätigkeit mit der höchst möglichen Neutralität und Objektivität ausführt und die Inhalte im Online-Magazin nur von ihm entschieden werden, sofern es sich nicht um bezahlte Aufträge handelt. Besonderes: U. a. Veranstalter von Bikes, Music & More Vol.1 bis 5. - Das Biker-Festival in Delmenhorst, Organisator der Biker Meile im Rahmen des Delmenhorster Autofrühlings sowie Produzent vom Motorcycle Jamboree Journal. Ausrichter vom Rocker Talk 1 und 3.